§ 6.
Die Gesellschaft ist berechtigt, die zur Planung der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben benötigten Grundstücke der Eisenbahninfrastruktur gemäß § 2 Bundesbahngesetz 1992 ohne Entrichtung eines Entgeltes zu benützen. Sonstige zur Planung benötigte Grundflächen, die sich im Eigentum der Österreichischen Bundesbahnen oder des Bundes befinden, sind der Gesellschaft gegen Entgelt, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der §§ 4 und 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu bemessen ist, zur Benützung zu überlassen, es sei denn, dem stehen andere vorrangige Zwecke der betroffenen Bundesstelle entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017
Gesetzesnummer
10007732
Dokumentnummer
NOR12086697
alte Dokumentnummer
N5199549530J
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