§ 6.
(1) Die Gesellschaft ist berechtigt, die zur Planung oder zum Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben benötigten Grundstücke der Eisenbahninfrastruktur gemäß § 2 Bundesbahngesetz 1992 ohne Entrichtung eines Entgeltes zu benützen. Für diese Benützung ist jedoch von der Gesellschaft ein Entgelt, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der §§ 4 und 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu bemessen ist, zu entrichten, wenn der Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben nach Abschluß des Baues nicht den Österreichischen Bundesbahnen zur Erhaltung und zum Betrieb übergeben werden. Sonstige zur Planung oder zum Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben benötigte Grundflächen, die sich im Eigentum der Österreichischen Bundesbahnen oder des Bundes befinden, sind der Gesellschaft gegenEntgelt, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der §§ 4 und 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu bemessen ist, zur Nutzung zu überlassen, es sei denn, sie werden für andere vorrangige Zwecke der abgebenden Bundesstelle benötigt.
(2) Soweit die Gesellschaft für die ihr nach § 3 übertragene Strecke bzw. übertragenen Streckenteile über die in Abs. 1 genannten hinaus weitere Grundflächen benötigt, hat sie diese in ihrem Namen und auf ihre Kosten zu erwerben.
1. vgl. § 7 Abs. 5 und 6;
2. Die Novelle BGBl. I Nr. 87/2004 wurde in der grammatisch
richtigen Form eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017
Gesetzesnummer
10007732
Dokumentnummer
NOR40054197
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