§ 6 Errichtung einer Brenner Eisenbahn GmbH“

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Benützungsrechte

§ 6.

Die Gesellschaft ist berechtigt, die zur Planung und zum Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben benötigten Grundstücke der Schieneninfrastruktur der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft gegen Entrichtung eines Entgeltes zu benützen, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der §§ 4 und 8 Eisenbahnenteignungsgesetz zu bemessen ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10007732

Dokumentnummer

NOR40047904

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