§ 6 COVID-19-EinreiseV 2022

Alte FassungIn Kraft seit 16.5.2022

Beförderungsbestimmungen

§ 6.

(1) Beförderungsunternehmen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die von ihnen in das Bundesgebiet beförderten Personen über die Voraussetzungen und Auflagen gemäß § 5 und über die Rechtsfolgen von Verstößen dagegen informiert werden.

(Anm.: Abs. 2 bis 4 treten mit 15. Juni 2022 in Kraft)

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022

Gesetzesnummer

20011903

Dokumentnummer

NOR40244166

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