Beförderungsbestimmungen
§ 6.
(1) Beförderungsunternehmen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die von ihnen in das Bundesgebiet beförderten Personen über die Voraussetzungen und Auflagen gemäß § 5 und über die Rechtsfolgen von Verstößen dagegen informiert werden.
(Anm.: Abs. 2 bis 4 treten mit 15. Juni 2022 in Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022
Gesetzesnummer
20011903
Dokumentnummer
NOR40244166
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