§ 6 COVID-19-EinreiseV 2022

Alte FassungIn Kraft seit 07.1.2023

Beförderungsbestimmungen

§ 6.

(1) Beförderungsunternehmen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die von ihnen in das Bundesgebiet beförderten Personen über die Voraussetzungen und Auflagen gemäß § 5 bzw. § 5a sowie über die Rechtsfolgen von Verstößen dagegen informiert werden.

(2) Beförderungsunternehmen dürfen Personen aus Staaten oder Gebieten derAnlage 1 und der Anlage 2 nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie vor der Einreise überprüfen, ob die Voraussetzungen und Auflagen gemäß § 5 bzw. § 5a eingehalten werden.

(3) Wird das Registrierungsformular entsprechend derAnlage F oder der Anlage G verwendet, ist dieses von dem Beförderungsunternehmen an die für die Grenzübertrittsstelle zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung ist das Originalformular nach derselben zu vernichten.

(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht für den

  1. 1. gemeinwirtschaftlich finanzierten grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr,
  2. 2. Zugverkehr und
  3. 3. Schiffsverkehr ausgenommen Tagesausflugsschiffe im Linienverkehr zwischen zwei Orten an der Donau und Kabinenschiffe.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023

Gesetzesnummer

20011903

Dokumentnummer

NOR40250464

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