Beförderungsbestimmungen
§ 6.
(1) Beförderungsunternehmen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die von ihnen in das Bundesgebiet beförderten Personen über die Voraussetzungen und Auflagen gemäß § 5 und über die Rechtsfolgen von Verstößen dagegen informiert werden.
(2) Beförderungsunternehmen dürfen Personen aus Staaten oder Gebieten derAnlage 1 nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie vor der Einreise überprüfen, ob die Voraussetzungen und Auflagen gemäß § 5 eingehalten werden.
(3) Wird das Registrierungsformular entsprechend derAnlage F oder der Anlage G verwendet, ist dieses von dem Beförderungsunternehmen an die für die Grenzübertrittsstelle zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung ist das Originalformular nach derselben zu vernichten.
(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht für den
- 1. gemeinwirtschaftlich finanzierten grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr,
- 2. Zugverkehr und
- 3. Schiffsverkehr ausgenommen Tagesausflugsschiffe im Linienverkehr zwischen zwei Orten an der Donau und Kabinenschiffe.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023
Gesetzesnummer
20011903
Dokumentnummer
NOR40244167
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