Tritt mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft (vgl. § 16).
2. Teil
Maßnahmen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 und COVID-19 und Ausnahmen davon
§ 6.
(1) Als Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 und COVID-19 kommen für Schulen und Schülerheime
- 1. ein verpflichtender Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr,
- (Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2023)
- 4. die Anordnung von ortsungebundenem Unterricht gemäß § 8,
- 5. zeitversetzter Unterrichtsbeginn,
- 6. das entschuldigte Fernbleiben von Schülerinnen und Schülern, die oder deren Erziehungsberechtigte einer Risikogruppe angehören oder die mit einer Person, die einer Risikogruppe angehört im gleichen Haushalt leben und
- 7. der Entfall von mehrtägigen Schulveranstaltungen, mit welchen eine Übernachtung verbunden ist,
- in Betracht.
- 1. können in Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden,
- 2. kann, wenn eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist, die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären,
- 3. kann, wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war oder ist, die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien und
- 4. kann abweichend von § 49 Abs. 4 SchOG eine Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erfolgen.
(3) Wenn der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr angeordnet ist, ist dieser während des gesamten Aufenthaltes in der Schule bereit zu halten.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, bei welchen nachgewiesener Maßen eine Testung in der Schule mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, können Personen, die zu dem Kind oder Jugendlichen in einem örtlichen oder persönlichen Naheverhältnis stehen, den Test gemäß § 4 Z 1 lit. a und c zuhause durchführen. Ist eine Testung gemäß § 4 Z 1 aufgrund einer ärztlichen Bestätigung, mit zumutbarem Aufwand nicht möglich, so obliegt es den Erziehungsberechtigten, einen anderen Test nachweislich durchzuführen und diesen als Bestätigung vorzulegen. Ist eine Testung nachweislich (ärztliche Bestätigung) nicht möglich, sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
(8) (Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2023)Als ärztliche Bestätigung (Attest) vorgelegte Schriftstücke, welche nicht den Anforderungen des § 3 Z 6 entsprechen, sind von der Schulleitung zurückzuweisen.
(9) Die Bildungsdirektionen haben Informationen und Daten über die in deren Wirkungsbereich getroffenen und geltenden Maßnahmen, in vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgegebenen Strukturen und im vorgegebenen Format zu den vorgegebenen Stichtagen oder nach Aufforderung im Einzelfall zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2023)
Schlagworte
Mundbereich
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Gesetzesnummer
20012003
Dokumentnummer
NOR40252786
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