Tritt mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft (vgl. § 16).
2. Teil
Maßnahmen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 und COVID-19 und Ausnahmen davon
§ 6.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2023)(2) An Berufsschulen
- 1. können in Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden,
- 2. kann, wenn eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist, die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären,
- 3. kann, wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war oder ist, die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien und
- 4. kann abweichend von § 49 Abs. 4 SchOG eine Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erfolgen.
(Anm.: Abs. 3 bis Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2023)
Schlagworte
Mundbereich
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Gesetzesnummer
20012003
Dokumentnummer
NOR40252787
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