§ 6 C-SchVO 2022/23

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2023

Tritt mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft (vgl. § 16).

2. Teil

Maßnahmen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 und COVID-19 und Ausnahmen davon

§ 6.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2023)(2) An Berufsschulen

  1. 1. können in Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden,
  2. 2. kann, wenn eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist, die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären,
  3. 3. kann, wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war oder ist, die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien und
  4. 4. kann abweichend von § 49 Abs. 4 SchOG eine Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erfolgen.

(Anm.: Abs. 3 bis Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2023)

Schlagworte

Mundbereich

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

20012003

Dokumentnummer

NOR40252787

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