Berechnung des Ruhegenusses
§ 6.
(1) Der monatliche Ruhegenuß beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
- 1. für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als
- a) Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 2,8%,
- b) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2%,
- 2. für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als
- a) Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 0,233%,
- b) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167%,
- der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b.
- 1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1 und 2 und den letzten vollen Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen und
- 2. 40% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage, Vordienstzeit
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2023
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR12114762
alte Dokumentnummer
N6199812034O
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