§ 6 BThPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1995

ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976 ÜR: § 18a idF BGBl. Nr. 297/1995

Berechnung des Ruhegenusses

§ 6.

(1) Der monatliche Ruhegenuß beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich

  1. 1. für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als
  1. a) Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 2,8%,
  2. b) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2%,
  1. 2. für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als
  1. a) Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 0,233%,
  2. b) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167%,
  1. der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b.

(3) Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage und den letzten vollen Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen.

ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976

ÜR: § 18a idF BGBl. Nr. 297/1995

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Vordienstzeit

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12110447

alte Dokumentnummer

N6199547734J

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