ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976
Hundertsatz des Ruhegenusses
§ 6.
(1) Der monatliche Ruhegenuß beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) von zehn Jahren 50 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr erhöht sich der Ruhegenuß für Dienstzeiten als
- a) Ballettmitglied, Bläser, Solosänger um 2,8 v. H.,
- b) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(3) Für angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und für zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z. 4) gilt der Satz 2 v. H.
(4) Sind bei einem Bundestheaterbediensteten verschiedene Hundertsätze anzuwenden, so ist die Summe der verbleibenden Jahresbruchteile unter Bedachtnahme auf § 7 Abs. 7 wie die letzte anrechenbare Dienstzeit zu behandeln.
(5) Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage und den letzten vollen Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen.
ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976
Schlagworte
Bemessungsgrundlage, Vordienstzeit
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR12094439
alte Dokumentnummer
N6195819269R
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