§ 6 BThPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976

Hundertsatz des Ruhegenusses

§ 6.

(1) Der monatliche Ruhegenuß beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) von zehn Jahren 50 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(2) Für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr erhöht sich der Ruhegenuß für Dienstzeiten als

  1. a) Ballettmitglied, Bläser, Solosänger um 2,8 v. H.,
  2. b) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(3) Für angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und für zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z. 4) gilt der Satz 2 v. H.

(4) Sind bei einem Bundestheaterbediensteten verschiedene Hundertsätze anzuwenden, so ist die Summe der verbleibenden Jahresbruchteile unter Bedachtnahme auf § 7 Abs. 7 wie die letzte anrechenbare Dienstzeit zu behandeln.

(5) Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage und den letzten vollen Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen.

ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Vordienstzeit

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12094439

alte Dokumentnummer

N6195819269R

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