Kostenersatz der Dopingkontrolle
§ 6.
(1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf für Dopingkontrollen folgenden Kostenersatz verlangen:
- 1. vom zuständigen Bundessportfachverband bei positivem Analyseergebnis oder sonstigem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungspersonen die Kosten der Dopingkontrolle und des Verfahrens vor der Rechtskommission (§15 Abs.1 und 6);
- 2. vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm verlangt wurde und positiv ist;
- 3. vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten vollständigen Dokumentation des Analyseherganges im Labor;
- 4. vom Sportler die Kosten der Dopingkontrolle, wenn sie gemäß §9 Abs.7 von ihm verlangt und von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung angeordnet wurde;
- 5. vom internationalen Sportverband, der die Dopingkontrolle vorgeschrieben hat, oder vom Dritten (Bundessportfachverband, Veranstalter u.ä.), der aufgrund des Reglements hierfür aufzukommen hat, die Kosten der Dopingkontrolle;
- 6. von der Sportorganisation, die die Dopingkontrolle verlangt hat, deren Kosten.
(2) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei negativer „B-Probe“ ist dem Sportler der hierfür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.
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