Kostenersatz
§ 6.
(1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf folgenden Kostenersatz verlangen:
- 1. vom zuständigen Bundes-Sportfachverband bei einem festgestellten Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungsperson die Kosten der Dopingkontrolle, des Labors und des Verfahrens vor der ÖADR (§ 4a);
- 2. vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm verlangt wurde und normabweichend ist;
- 3. vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten Labordokumentation;
- 4. vom jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband die Kosten der Dopingkontrolle, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aufgrund eines Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnisses (§ 1a Z 13) entstanden sind (§ 4 Abs. 1 Z 4);
- 5. von Organisationen gemäß § 9 Abs. 2, die die Dopingkontrolle bestellt haben, die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors;
- 6. in den Fällen gemäß Z 5 ausnahmsweise von einem Dritten, wenn das auf den jeweiligen Wettkampf oder die jeweilige Wettkampfveranstaltung anzuwendende Reglement diesen zum Kostenersatz verpflichtet.
(2) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei einem nicht normabweichenden Analyseergebnis der „B-Probe“ ist dem Sportler der hiefür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.
(3) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind, soweit die Kosten nicht gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 ersetzt worden sind, vom Bundes-Sportfachverband und die Kosten gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 von der betreffenden Organisation innerhalb von vier Wochen nach Zahlungsaufforderung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu ersetzen.
(4) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind auf Antrag des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung dem Betroffenen zum Ersatz aufzuerlegen.
(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den gemäß Abs. 3 oder 4 erhaltenen Kostenersatz rückzuerstatten, wenn bei Anrufung der Unabhängigen Schiedskommission diese oder bei nachfolgender Anrufung des CAS dieser oder ein Zivilgericht festgestellt hat, dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20005360
Dokumentnummer
NOR40166222
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