§ 6 Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens

§ 6.

(1)   Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf folgenden Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens verlangen:

  1. 1. vom zuständigen Bundessportfachverband bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis oder sonstigem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungspersonen die Kosten der Dopingkontrolle, des Labors und des Verfahrens vor der Rechtskommission (§ 15);
  2. 2. vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm verlangt wurde und von der Norm abweichend ist;
  3. 3. vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten Labordokumentation entsprechend dem internationalen Standard, den die von der WADA akkreditierten Labors anzuwenden haben;
  4. 4. vom Sportler die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors, wenn sie gemäß § 9 Abs. 7 von ihm verlangt und von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung angeordnet wurde;
  5. 5. vom internationalen Sportfachverband, der die Dopingkontrolle bestellt hat, oder vom Dritten (Bundessportfachverband, Veranstalter u.ä.), der aufgrund des Reglements hierfür aufzukommen hat, die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors;
  6. 6. von der Sportorganisation, die die Dopingkontrolle bestellt hat, deren Kosten und die des Labors.

(2)  Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei einem nicht von der Norm abweichenden Analyseergebnis der „B-Probe“ ist dem Sportler der hierfür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.

(3)  Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 sind, soweit die Kosten gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 nicht ersetzt worden sind, vom Bundessportfachverband und die Kosten gemäß Abs. 1 Z 6 von der betreffenden Sportorganisation innerhalb von vier Wochen nach Zahlungsaufforderung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu ersetzen.

(4)  Bei Verhängung einer Disziplinarstrafe hat auf Antrag des zuständigen Bundessportfachverbandes unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Rechtskommission die Kosten gemäß Abs. 3 dem Bestraften zum Ersatz aufzuerlegen. Gegen die Kostenersatzentscheidung können der Bestrafte und der Bundessportfachverband innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Kostenersatzentscheidung deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.

(5)  Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den gemäß Abs. 3 erhaltenen Kostenersatz rückzuerstatten, wenn bei Anrufung der Unabhängigen Schiedskommission diese oder bei nachfolgender Anrufung des CAS dieser oder ein Zivilgericht festgestellt hat, dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.

(6)  Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Mitglieder der Rechtskommission ein angemessenes Entgelt für die Vorbereitung des Verfahrens, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, Vorsitzführung und Verfassung der Entscheidung festzulegen; für die Vorbereitung und Verfassung der Entscheidung pauschal und für die mündliche Verhandlung nach Zeitaufwand. Weiters gebühren allenfalls anfallende Reisekosten. Das in einem Verfahren anfallende Entgelt der Mitglieder der Rechtskommission ist Teil der Kosten des Verfahrens. Der Vorsitzende hat den Parteien am Ende des Verfahrens diese Kosten und dessen Berechnung offen zu legen.

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