§ 69 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

IV. HAUPTSTÜCK

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Veröffentlichung im Hochschulbericht

§ 69

§ 69. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Rahmen des Hochschulberichtes (§ 44 AHStG) auch eine Statistik über die den Studierenden an den Universitäten und Kunsthochschulen gewährten Studienbeihilfen und weiteren Förderungsmaßnahmen zu veröffentlichen.

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