IV. HAUPTSTÜCK
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Veröffentlichung im Hochschulbericht
§ 69.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Rahmen des Hochschulberichtes (§ 18 Abs. 9 UOG) einen Bericht über die den Studierenden an Universitäten und Universitäten der Künste zuerkannten Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu veröffentlichen.
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