§ 69 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2014

IV. HAUPTSTÜCK

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Veröffentlichung im Hochschulbericht

§ 69.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Rahmen des Hochschulberichtes (§ 18 Abs. 9 UOG) einen Bericht über die den Studierenden an Universitäten und Universitäten der Künste zuerkannten Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu veröffentlichen.

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