IV. HAUPTSTÜCK
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Veröffentlichung im Universitätsbericht
§ 69.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Rahmen des Universitätsberichtes (§ 11 UG) einen Bericht über die den Studierenden an Universitäten und Universitäten der Künste zuerkannten Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu veröffentlichen.
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