ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 230/1988 ÜR: Art. VII, BGBl. Nr. 230/1988
Gehalt des Richters.
§ 66
(1) § 66.Der Richter ist bei seiner Ernennung zum Richter in die Gehaltsgruppe I einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Richter durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar in eine höhere Gehaltsgruppe eingereiht werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Richters Bedacht zu nehmen.
(2) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
--------------------------------------------------------------------
in der Gehaltsgruppe
in der -----------------------------------------------------
Gehalts- I II III
stufe -----------------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------
1 18 836 - -
2 21 050 - -
3 23 267 - -
4 25 484 - -
5 27 700 - -
6 29 916 - -
7 32 135 - -
8 34 349 34 533 -
9 36 566 36 752 39 486
10 38 781 38 967 41 703
11 40 999 41 184 46 136
12 43 215 43 401 52 786
13 45 430 47 832 55 001
14 47 647 52 264 57 218
15 49 861 56 695 59 433
16 52 079 58 913 61 651
Ein festes Gehalt gebührt dem
- 1. Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 67 502 S,
- 2. Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 67 502 S und
- 3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 75 043 S.
(3) Dem Richter ist die Zeit, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden ist, für die Vorrückung so weit anzurechnen, als sie vier Jahre übersteigt. Die Zeit, die der Richter nach Ablauf einer vierjährigen Rechtspraxis bis zur Ablegung der Richteramtsprüfung zurückgelegt hat, ist für die Vorrückung nicht anrechenbar, sofern den Richter an der verspäteten Ablegung der Richteramtsprüfung ein Verschulden trifft.
(4) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann bei der Ernennung zum Richter durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Abs. 1 letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden.
(5) Der Richter der Gehaltsgruppe I erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn er mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.
(6) Die Vorrückung der Richter wird aufgeschoben
- 1. durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den betreffenden Richter bis zum Abschluß des Verfahrens;
- 2. durch Verhängung der Suspendierung des Richters bis zu ihrer Aufhebung.
(7) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen. Die zufolge der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezuges und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur so weit, als nicht die Vorrückung gehemmt ist oder eingestellt wird.
(8) Die Einstellung der Vorrückung besteht darin, daß die aufgeschobene Vorrückung nicht mehr zu vollziehen ist. Die Einstellung der Vorrückung tritt ein,
- 1. wenn der Richter entlassen wird,
- 2. wenn über den Richter die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand verhängt wird,
- 3. wenn der Richter während eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
(9) § 10 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ist auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Z. 1 angeführten Hemmungsgrundes folgende Hemmungsgründe treten:
- 1. Disziplinarerkenntnis, das auf die Ausschließung von der Vorrückung oder auf die Minderung der Bezüge lautet; die Hemmung gilt für die im Erkenntnis bestimmte Zeit und beginnt mit dem der Einleitung des Disziplinarverfahrens nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli;
- 2. Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn der Richter während des Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert war; die Hemmung gilt für die Zeit der Suspendierung;
- 3. eine auf "nicht entsprechend" lautende Gesamtbeurteilung; die Hemmung beginnt mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Gesamtbeurteilung; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die die Gesamtbeurteilung auf "nicht entsprechend" lautet.
§ 10 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die in den Z. 1 bis 3 angeführten Fälle anzuwenden.
(10) Abweichend vom § 13 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Richter folgende Bestimmungen anzuwenden:
- 1. Der Monatsbezug wird gekürzt
- a) durch Beschluß des Disziplinargerichtes, womit der Richter während der Suspendierung in seinen Bezügen beschränkt wird, in dem im Beschluß festgesetzten Ausmaß;
- b) durch ein auf Minderung der Bezüge lautendes Disziplinarerkenntnis in dem festgesetzten Ausmaß und für die besummte Zeit.
- 2. Hat das Disziplinarverfahren durch Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe geendet, so ist die Nachzahlung der gemäß Z. 1 lit. a zurückbehaltenen Monatsbezüge zu veranlassen. Das gleiche gilt, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, es sei denn, daß der Richter während des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
(11) Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 12 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
(12) Abweichend vom Abs. 11 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe III zugeordnete Planstelle gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergeben.
(13) Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.
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