Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 212 Abs. 63 Z 1
vgl. Art. I Abs. 2
Gehalt des Richters
§ 66.
(1) Das Gehalt der Richterin oder des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
in der | in der Gehaltsgruppe | |||
Gehalts- | R 1a | R 1b | R 2 | R 3 |
stufe | Euro | |||
1 | 3 600 | 3 600 | -- | -- |
2 | 3 930 | 3 930 | ‑- | ‑- |
3 | 4 427 | 4 427 | ‑- | ‑- |
4 | 4 907 | 4 907 | 5 662 | ‑- |
5 | 5 386 | 5 476 | 6 022 | 7 580 |
6 | 5 836 | 5 980 | 6 597 | 8 000 |
7 | 6 207 | 6 351 | 7 172 | 8 671 |
8 | 6 513 | 6 657 | 7 718 | 9 598 |
9 | 6 621 | 6 765 | 7 916 | 10 003 |
Ein festes Gehalt gebührt:
- 1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 11 053,5 €,
- 2. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 11 013,8 €,
- 3. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 12 152,6 €.
(2) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
(3) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.
(4) Die Richterin oder der Richter der Gehaltsgruppe R 1a oder R 1b erreicht die Gehaltsstufe 4 nur dann, wenn sie oder er mindestens eine ihrem oder seinem Besoldungsdienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.
(5) Die Vorrückung des Richters wird aufgeschoben
- 1. durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Abschluß,
- 2. durch eine Suspendierung bis zu deren Aufhebung.
(6) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen; die auf Grund der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezuges und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur so weit, als nicht die Vorrückung gehemmt ist oder eingestellt wird.
(7) Die Einstellung der Vorrückung besteht darin, daß die aufgeschobene Vorrückung nicht mehr zu vollziehen ist. Die Einstellung der Vorrückung tritt ein,
- 1. wenn der Richter entlassen wird,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
- 3. wenn der Richter während eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
(8) § 10 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Z 1 angeführten Hemmungsgrundes folgende Hemmungsgründe treten:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
- 2. Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn der Richter während des Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert war; die Hemmung gilt für die Zeit der Suspendierung,
- 3. eine auf „nicht entsprechend“ lautende Gesamtbeurteilung; die Hemmung beginnt mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Gesamtbeurteilung; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die die Gesamtbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet.
§ 10 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die in den Z 1 bis 3 angeführten Fälle anzuwenden.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
(10) Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, wenn sich nicht aus Abs. 11 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
(11) Abweichend vom Abs. 10 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe R 2 nach Maßgabe der gemäß Abs. 2 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe R 3 nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 vier Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe R 3 zugeordnete Planstelle gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 2 ergeben.
(12) Der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt bis einschließlich der Gehaltsstufe 7 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem oder seinem Gehalt und dem Gehalt des um 3,05% erhöhten Gehaltes der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe R 2 und in der Gehaltsstufe 8 auf das Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Gehaltsgruppe R 2.
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