§ 66 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 230/1988 ÜR: Art. VII, BGBl. Nr. 230/1988 ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 259/1990

Gehalt des Richters.

§ 66

(1) § 66.Der Richter ist bei seiner Ernennung zum Richter in die Gehaltsgruppe I einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Richter durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar in eine höhere Gehaltsgruppe eingereiht werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Richters Bedacht zu nehmen.

(2) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

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in der Gehaltsgruppe

in der -------------------------------------------------------

Gehaltsstufe I II III

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Schilling

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1 21 627 - -

2 24 169 - -

3 26 715 - -

4 29 260 - -

5 31 804 - -

6 34 348 - -

7 36 896 - -

8 39 439 42 197 -

9 41 983 44 740 45 337

10 44 527 47 286 47 881

11 47 074 49 832 52 972

12 49 618 52 376 60 607

13 52 161 54 919 63 151

14 54 707 60 008 65 696

15 57 249 65 096 68 239

16 59 796 67 642 70 785

Ein festes Gehalt gebührt dem

  1. 1. Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 77 504 S,
  2. 2. Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 77 504 S und
  3. 3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 86 162 S.

(3) Dem Richter ist die Zeit, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden ist, für die Vorrückung so weit anzurechnen, als sie vier Jahre übersteigt. Die Zeit, die der Richter nach Ablauf einer vierjährigen Rechtspraxis bis zur Ablegung der Richteramtsprüfung zurückgelegt hat, ist für die Vorrückung nicht anrechenbar, sofern den Richter an der verspäteten Ablegung der Richteramtsprüfung ein Verschulden trifft.

(4) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann bei der Ernennung zum Richter durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Abs. 1 letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden.

(5) Der Richter der Gehaltsgruppe I erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn er mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.

(6) Die Vorrückung der Richter wird aufgeschoben

  1. 1. durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den betreffenden Richter bis zum Abschluß des Verfahrens;
  2. 2. durch Verhängung der Suspendierung des Richters bis zu ihrer Aufhebung.

(7) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen. Die zufolge der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezuges und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur so weit, als nicht die Vorrückung gehemmt ist oder eingestellt wird.

(8) Die Einstellung der Vorrückung besteht darin, daß die aufgeschobene Vorrückung nicht mehr zu vollziehen ist. Die Einstellung der Vorrückung tritt ein,

  1. 1. wenn der Richter entlassen wird,
  2. 2. wenn über den Richter die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand verhängt wird,
  3. 3. wenn der Richter während eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

(9) § 10 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ist auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Z. 1 angeführten Hemmungsgrundes folgende Hemmungsgründe treten:

  1. 1. Disziplinarerkenntnis, das auf die Ausschließung von der Vorrückung oder auf die Minderung der Bezüge lautet; die Hemmung gilt für die im Erkenntnis bestimmte Zeit und beginnt mit dem der Einleitung des Disziplinarverfahrens nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli;
  2. 2. Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn der Richter während des Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert war; die Hemmung gilt für die Zeit der Suspendierung;
  3. 3. eine auf "nicht entsprechend" lautende Gesamtbeurteilung; die Hemmung beginnt mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Gesamtbeurteilung; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die die Gesamtbeurteilung auf "nicht entsprechend" lautet.

    § 10 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die in den Z. 1 bis 3 angeführten Fälle anzuwenden.

(10) Die Minderung der Bezüge tritt mit Rechtskraft der gemäß den §§ 104 Abs. 1 lit. c und 106 verhängten Disziplinarstrafe ein.

(11) Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 12 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.

(12) Abweichend vom Abs. 11 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe III zugeordnete Planstelle gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergeben.

(13) Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.

(14) Wird ein Richter, der sich im zeitlichen Ruhestand befunden hat, wieder in den Dienststand aufgenommen, werden abweichend vom § 14 des Gehaltsgesetzes 1956 und vom § 86 jene im zeitlichen Ruhestand verbrachte Zeiten zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam, während derer

  1. 1. sein Anspruch auf Ruhebezug wegen seiner Mitgliedschaft zu einem unabhängigen Verwaltungssenat geruht hat oder
  2. 2. er Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates war und keinen Anspruch auf Ruhebezug hatte.

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