§ 65 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Überschreitung des Geschäftsbereichs

§ 65.

Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die im § 62 Abs. 1 und 2 festgesetzten Grenzen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist anzuordnen, daß nach Wahl des Vereins entweder der Geschäftsbetrieb wieder auf diese Grenzen eingeschränkt oder der Geschäftsplan an die für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nicht kleine Versicherungsvereine sind, geltenden Vorschriften angepaßt und der Verein zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird. Wird dieser Anordnung nicht entsprochen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde den Geschäftsbetrieb zu untersagen. Die Untersagung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072192

alte Dokumentnummer

N5197820955L

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