§ 65 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Überschreitung des Geschäftsbereichs

§ 65.

Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die im § 62 Abs. 1 und 2 festgesetzten Grenzen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist anzuordnen, daß nach Wahl des Vereins entweder der Geschäftsbetrieb wieder auf diese Grenzen eingeschränkt wird oder die für einen Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, geltenden Vorschriften eingehalten werden. Wird dieser Anordnung nicht entsprochen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde den Geschäftsbetrieb zu untersagen. Die Untersagung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083644

alte Dokumentnummer

N5199441177J

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