Überschreitung des Geschäftsbereichs
§ 65.
Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die im § 62 Abs. 1 und 2 festgesetzten Grenzen, so hat die FMA unter Setzung einer angemessenen Frist anzuordnen, daß nach Wahl des Vereins entweder der Geschäftsbetrieb wieder auf diese Grenzen eingeschränkt wird oder die für einen Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, geltenden Vorschriften eingehalten werden. Wird dieser Anordnung nicht entsprochen, so hat die FMA den Geschäftsbetrieb zu untersagen. Die Untersagung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40020949
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