§ 65 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.2020

Inkrafttreten

§ 65.

(1) Diese Verordnung tritt

  1. 1. hinsichtlich der in den Unterabschnitten 9 und 10 des 3. Abschnittes geregelten Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 2016 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf Diplomprüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden und
  2. 2. im Übrigen mit 1. September 2016 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.

(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 86/2019 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. Das Inhaltsverzeichnis zum 11a. Unterabschnitt, § 15 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 21 Abs. 1 und 5, der 11. Unterabschnitt, der 11a. Unterabschnitt sowie der 13. Unterabschnitt treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. 2. § 5 Abs. 1 bis 3 sowie § 14 Abs. 3 treten mit 1. September 2019 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2019/20 Anwendung.

(3) Das Inhaltsverzeichnis sowie der 1a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2021

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40227224

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