Inkrafttreten
§ 65.
- 1. hinsichtlich der in den Unterabschnitten 9 und 10 des 3. Abschnittes geregelten Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 2016 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf Diplomprüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden und
- 2. im Übrigen mit 1. September 2016 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 86/2019 treten wie folgt in Kraft:
- 1. Das Inhaltsverzeichnis zum 11a. Unterabschnitt, § 15 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 21 Abs. 1 und 5, der 11. Unterabschnitt, der 11a. Unterabschnitt sowie der 13. Unterabschnitt treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
- 2. § 5 Abs. 1 bis 3 sowie § 14 Abs. 3 treten mit 1. September 2019 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2019/20 Anwendung.
(3) Das Inhaltsverzeichnis sowie der 1a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 527/2021 treten wie folgt in Kraft:
- 1. Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8b. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, der 8a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 8b. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2021/22 Anwendung;
- 2. das Inhaltsverzeichnis betreffend den 7. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, die Bezeichnung des 7. Unterabschnitts des 3. Abschnitts sowie § 42 Abs. 1 Z 3 lit. d treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung;
- 3. das Inhaltsverzeichnis betreffend den 7a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 7a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2024/25 Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2022
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40239783
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