Betragsmäßige Beschränkung
§ 64.
Die Satzung eines kleinen Versicherungsvereins oder ein zum Geschäftsplan gehörender Beschluß des satzungsmäßig hiefür zuständigen Organs hat einen Höchstbetrag festzusetzen, bis zu dem der Verein übernommene Gefahren tragen darf.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072191
alte Dokumentnummer
N5197820954L
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