§ 64 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Betragsmäßige Beschränkung

§ 64.

Die Satzung eines kleinen Versicherungsvereins oder ein zum Geschäftsplan gehörender Beschluß des satzungsmäßig hiefür zuständigen Organs hat einen Höchstbetrag festzusetzen, bis zu dem der Verein übernommene Gefahren tragen darf.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072191

alte Dokumentnummer

N5197820954L

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