§ 64 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Betragsmäßige Beschränkung

§ 64.

Die Satzung eines kleinen Versicherungsvereins oder ein Beschluß des satzungsmäßig hiefür zuständigen Organs hat einen Höchstbetrag festzusetzen, bis zu dem der Verein übernommene Gefahren tragen darf. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. Auf ihn ist § 4 Abs. 6 Z 2 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083643

alte Dokumentnummer

N5199441176J

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