Betragsmäßige Beschränkung
§ 64.
Die Satzung eines kleinen Versicherungsvereins oder ein Beschluß des satzungsmäßig hiefür zuständigen Organs hat einen Höchstbetrag festzusetzen, bis zu dem der Verein übernommene Gefahren tragen darf. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. Auf ihn ist § 4 Abs. 6 Z 2 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083643
alte Dokumentnummer
N5199441176J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)