§ 64 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Betragsmäßige Beschränkung

§ 64.

Die Satzung eines kleinen Versicherungsvereins oder ein Beschluß des satzungsmäßig hiefür zuständigen Organs hat einen Höchstbetrag festzusetzen, bis zu dem der Verein übernommene Gefahren tragen darf. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der FMA. Auf ihn ist § 4 Abs. 6 Z 2 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40020948

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)