EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003
Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen
§ 63.
(1) Für kleine Versicherungsvereine gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts mit Ausnahme des § 27, des § 29 Abs. 1 und 2 Z 10, des § 30, des § 32 Abs. 2, der §§ 36 bis 39, des § 41a, des § 43 Abs. 1, des § 44 Abs. 3 und 4, des § 45, des § 47 Abs. 1 bis 3, 4 dritter Satz, 5 und 6, des § 49 Abs. 3 letzter Satz, des § 50 Abs. 1 und 2, der §§ 51 und 52, des § 53 Abs. 3 bis 5, der §§ 54 und 55, des § 56 Abs. 5, des § 57 Abs. 6, des § 59 Abs. 3 bis 5, des § 60 Abs. 2 und der §§ 61 bis 61f. Satzungsänderungen werden mit der Genehmigung durch die FMA rechtswirksam.
(2) § 4 Abs. 6 Z 4 und 5, § 11 Abs. 3, § 17b, § 17c Abs. 2 und § 24a Abs. 3 sind auf kleine Versicherungsvereine nicht anzuwenden.
(3) § 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 6 Z 3 und Abs. 8 Z 3, § 10a, § 16 und die §§ 73b bis 73h sind nur auf solche kleinen Versicherungsvereine anzuwenden, deren verrechnete Prämien in drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 5 Millionen Euro überstiegen haben. Kleinen Versicherungsvereinen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, jedoch über Eigenmittel in dem gemäß § 73b Abs. 1 erforderlichen Ausmaß verfügen, hat die FMA auf Antrag zu genehmigen, dass § 4 Abs. 1 zweiter Satz, § 10a und § 16 auf sie anwendbar sind.
(4) Die Konzession kleiner Versicherungsvereine, die nicht unter Abs. 3 fallen, gilt nur innerhalb des Bundesgebietes. Ihr Eigenmittelerfordernis ist nach § 4 Abs. 6 Z 2 und Abs. 8 Z 2 zu beurteilen. Es ist für kleine Versicherungsvereine, die in Z 8 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführte Risken decken, auf Grundlage der abgegrenzten Prämien und der Gesamtversicherungssumme zu ermitteln. Für andere kleine Versicherungsvereine ist das Eigenmittelerfordernis auf Grundlage der abgegrenzten Prämien, der Gesamtversicherungssumme oder einer anderen geeigneten Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses ist in der Satzung festzulegen. Bei der Festsetzung der Höhe des Eigenmittelerfordernisses ist auf die besonderen Verhältnisse der einzelnen kleinen Versicherungsvereine Bedacht zu nehmen. Die Eigenmittel dieser Versicherungsvereine bestehen aus dem Gründungsfonds, soweit er zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann, den Gewinnrücklagen und den unversteuerten Rücklagen, wobei § 73b Abs. 1 letzter Satz zu beachten ist.
(5) Für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine sind in der Satzung gegenüber den allgemeinen Vorschriften Einschränkungen vorzusehen, soweit dies den besonderen Verhältnissen der kleinen Versicherungsvereine entspricht. In die Satzung von Sterbekassen (§ 62 Abs. 2) können im Hinblick auf diese Einschränkungen auch Vorschriften über die Verzeichnisse, Aufstellungen und Meldungen gemäß § 79b aufgenommen werden, die von nach dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen abweichen. Auf andere kleine Versicherungsvereine ist § 79b nicht anzuwenden.
(6) Auf ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die nach dem Recht ihres Sitzstaates nicht über eine Eigenmittelausstattung verfügen müssen, die der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/13/EG (ABl. Nr. L 77 vom 20. März 2002, S. 17) oder der Richtlinie 2002/83/EG entspricht, sind § 1a Abs. 1, § 7 und § 14 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn sie über eine aufsichtsbehördliche Genehmigung entsprechend Abs. 3 zweiter Satz verfügen.
EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40067296
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)