§ 63 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen

§ 63.

(1) Für kleine Versicherungsvereine gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts mit Ausnahme des § 27, des § 29 Abs. 1 und 2 Z 10, des § 30, des § 32 Abs. 2, der §§ 36 bis 39, des § 41a, des § 43 Abs. 1, des § 44 Abs. 3 und 4, des § 45, des § 47 Abs. 3, 4, 5 dritter Satz, 6 und 7, des § 49 Abs. 3 letzter Satz, des § 50 Abs. 1 und 2, der §§ 51 und 52, des § 53 Abs. 3 bis 5, der §§ 54 und 55, des § 56 Abs. 5, des § 57 Abs. 6, des § 59 Abs. 3 bis 5, des § 60 Abs. 2 und der §§ 61 bis 61c.

(2) § 4 Abs. 6 Z 4 und 5, § 11 Abs. 3, § 17b, § 17c Abs. 2 und § 24a Abs. 3 sind auf kleine Versicherungsvereine nicht anzuwenden.

(3) § 4 Abs. 6 Z 3 und die §§ 73b bis 73h sind nur auf solche kleine Versicherungsvereine anzuwenden, deren verrechnete Prämien in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren in der Lebensversicherung jeweils 500 000 ECU, in anderen Versicherungszweigen insgesamt jeweils 1 Million ECU überstiegen haben. Das Eigenmittelerfordernis kleiner Versichcrungsvereine, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, ist nach § 4 Abs. 6 Z 2 zu beurteilen. Für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine können in die Satzung gegenüber den §§ 78 und 79 einschränkende Bestimmungen aufgenommen werden, soweit dies den besonderen Verhältnissen der kleinen Versicherungsvereine entspricht.

(4) Auf ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die nach dem Recht ihres Sitzstaates nicht über eine Eigenmittelausstattung verfügen müssen, die den Richtlinien 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S. 3) und 79/267/EWG (ABl. Nr. L 63 vom 13. März 1979, S. 1) entspricht, sind § 7 Abs. 2 Z 2, § 13a Abs. 4 und § 14 Abs. 3 Z 1 nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083642

alte Dokumentnummer

N5199441175J

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