§ 63 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen

§ 63.

(1) Für kleine Versicherungsvereine gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts mit Ausnahme des § 27, des § 29 Abs. 1 und 2 Z 10, des § 30, des § 32 Abs. 2, der §§ 36 bis 39, des § 41a, des § 43 Abs. 1, des § 44 Abs. 3 und 4, des § 45, des § 47 Abs. 3, 4, 5 dritter Satz, 6 und 7, des § 49 Abs. 3 letzter Satz, des § 50 Abs. 1 und 2, der §§ 51 und 52, des § 53 Abs. 3 bis 5, der §§ 54 und 55, des § 56 Abs. 5, des § 57 Abs. 6, des § 59 Abs. 3 bis 5, des § 60 Abs. 2 und der §§ 61 bis 61c.

(2) § 4 Abs. 6 Z 4, § 11 Abs. 3, § 17b und § 17c Abs. 2 sind auf kleine Versicherungsvereine nicht anzuwenden.

(3) Die §§ 73a bis 73h sind nur auf solche kleine Versicherungsvereine anzuwenden, deren verrechnete Prämien in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren in der Lebensversicherung jeweils 500 000 ECU, in anderen Versicherungszweigen insgesamt jeweils 1 Million ECU überstiegen haben. Das Eigenmittelerfordernis kleiner Versicherungsvereine, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, ist nach § 4 Abs. 6 Z 2 zu beurteilen. Für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine können in die Satzung von den §§ 77 und 78 abweichende Bestimmungen aufgenommen werden, soweit dies den besonderen Verhältnissen der kleinen Versicherungsvereine entspricht.

(4) Auf ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die nach dem Recht ihres Sitzstaates nicht über eine Eigenmittelausstattung verfügen müssen, die den Richtlinien 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S. 3) und 79/267/EWG (ABl. Nr. L 63 vom 13. März 1979, S. 1) entspricht, sind § 8b Abs. 2, § 13 Abs. 2 zweiter Satz, § 14 Abs. 5 Z 1, § 17 Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz und Abs. 2, § 118b Abs. 1 und 4 und § 118c Abs. 1 nicht anzuwenden. Ihr Eigenmittelerfordernis ist nach § 4 Abs. 6 Z 2 zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072190

alte Dokumentnummer

N5197820953L

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