§ 63 MMHmG

Alte FassungIn Kraft seit 24.6.2006

Spezialqualifikationen - EWR

§ 63.

(1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Elektrotherapie oder in der Hydro- und Balneotherapie gilt als Qualifikationsnachweis zur Durchführung von Spezialqualifikationen, wenn diese

  1. 1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder
  2. 2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG

    entspricht, sofern diese Ausbildung der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung

  1. 1. der Spezialqualifikation Elektrotherapie oder
  2. 2. der Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie zu erteilen. Voraussetzung für eine Zulassung gemäß Z 1 bis 2 ist eine Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur.

(3) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) vorzulegen.

(4) Die Berechtigung zur Durchführung von Spezialqualifikationen ist an die Bedingung

  1. 1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung oder
  2. 2. des Nachweises von Berufserfahrung

    zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet.

(5) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 4 Z 1 ist die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 in Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.

(6) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 4 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich eine Tätigkeit gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 auszuüben, beurteilt werden.

(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Abs. 2 hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(8) Nähere Vorschriften über

  1. 1. die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Anpassungslehrgang sowie
  2. 2. die Durchführung und die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs

    hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.

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