Spezialqualifikationen – EWR
§ 63.
(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Elektrotherapie oder in der Hydro- und Balneotherapie ausgestellt wurde, ist auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung
- 1. der Spezialaufgabe Elektrotherapie oder
- 2. der Spezialaufgabe Hydro- und Balneotherapie
zu erteilen. Voraussetzung für eine Anerkennung gemäß Z 1 und 2 ist eine Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)
(3) § 10 Abs. 2 und 5 bis 11 ist anzuwenden.
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