§ 63 MMHmG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Spezialqualifikationen – EWR

§ 63.

(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Elektrotherapie, in der Hydro- und Balneotherapie oder in der Basismobilisation ausgestellt wurde, auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung

  1. 1. der Spezialqualifikation Elektrotherapie,
  2. 2. der Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie oder
  3. 3. der Spezialqualifikation Basismobilisation

    zu erteilen. Voraussetzung für eine Anerkennung gemäß Z 1 bis 3 ist eine Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur.

(2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)

(3) § 10 Abs. 2 und 5 bis 11 ist anzuwenden.

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