§ 62 NAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit

§ 62.

Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. 2. eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (§ 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG), ausüben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)