Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
§ 62.
Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn
- 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
- 2. eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. e oder j AuslBG oder § 1 Z 3, 5, 10 oder 15 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, ausüben und
- 3. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40198420
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