§ 62 NAG

Alte FassungIn Kraft seit 18.4.2013

Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit

§ 62.

Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. 2. eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (§ 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG), ausüben und
  3. 3. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40149048

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