§ 62 MBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Übergangsbestimmungen

§ 62.

(1) Verfahren nach dem Militärleistungsgesetz, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach der ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen.

(2) Bescheide nach dem Militärleistungsgesetz, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 erlassen wurden, gelten als Bescheide nach diesem Bundesgesetz.

(3) Ein Ersatz von Schäden nach § 43 gebührt nur für solche Fälle, in denen die Befugnisausübung nach Ablauf des 30. Juni 2001 erfolgte.

(4) (Anm.: mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft getreten)

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