Übergangsbestimmungen
§ 62.
(1) Verfahren nach dem Militärleistungsgesetz, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach der ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen.
(2) Bescheide nach dem Militärleistungsgesetz, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 erlassen wurden, gelten als Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
(3) Ein Ersatz von Schäden nach § 43 gebührt nur für solche Fälle, in denen die Befugnisausübung nach Ablauf des 30. Juni 2001 erfolgte.
(3a) Der nach § 57 Abs. 1 in der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006 geltenden Fassung bestellte Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter gelten bis zur Neu- oder Wiederbestellung als nach § 57 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006 bestellt. Bis spätestens 1. Jänner 2007 ist eine Neu- oder Wiederbestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter nach § 57 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006 vorzunehmen.
(4) (Anm.: mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft getreten)
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