Übergangsbestimmungen
§ 62.
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/2008)
(2) Bescheide nach dem Militärleistungsgesetz, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 erlassen wurden, gelten als Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
(3) Ein Ersatz von Schäden nach § 43 gebührt nur für solche Fälle, in denen die Befugnisausübung nach Ablauf des 30. Juni 2001 erfolgte.
(3a) Der nach § 57 Abs. 1 in der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006 geltenden Fassung bestellte Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter gelten bis zur Neu- oder Wiederbestellung als nach § 57 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006 bestellt. Bis spätestens 1. Jänner 2007 ist eine Neu- oder Wiederbestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter nach § 57 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006 vorzunehmen.
(4) (Anm.: mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft getreten)
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