§ 61 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Mündliche Prüfung

§ 61.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand
  1. a) „Pädagogik“ oder
  2. b) „Psychologie“ oder
  3. c) „Medizinische Grundlagen und therapeutische Konzepte“ und
  1. 2. den Pflichtgegenstand
  1. a) „Integrative Didaktik“ oder
  2. b) „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
  3. c) „Methoden und didaktische Umsetzung“.

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