§ 61 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Mündliche Prüfung

§ 61.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Angewandte Physik und physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder
  4. 4. einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 60 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, und den Pflichtgegenstand
  1. a) „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“, wobei die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche ausgenommen sind, oder
  2. b) „Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
  3. c) „Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder
  4. d) „Angewandte Physik und physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder
  5. e) „Umwelttechnologie und Innovation“ oder
  6. f) „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 60 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder
  2. 2. zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 60 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder
  3. 3. „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
  4. 4. „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
  5. 5. „Politische Bildung und Recht“..

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht und Umweltrecht“.

(7) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

Schlagworte

Messtechnik

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40207366

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