§ 61 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2015

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 61.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
  1. a) „Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 hinweisenden Zusatz) oder
  2. b) „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
  3. c) „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 60 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, und den Pflichtgegenstand

  1. 1. „Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
  2. 2. „Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder
  3. 3. „Angewandte Physik, physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder
  4. 4. „Umwelttechnologien und Innovation“ oder
  5. 5. „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 60 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 im Rahmen des Prüfungsgebietes „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, oder
  2. 2. zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 60 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien und Wirtschaft“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(6) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

Schlagworte

Messtechnik

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171697

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