Sonderbestimmung für die Einreise auf dem Luftweg aus bestimmten Staaten und Gebieten der Anlage 1
§ 5a.
(1) Personen, die auf dem Luftweg aus
- 1. den Niederlanden,
- 2. Spanien oder
- 3. Zypern
- einreisen, haben ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches oder einen Impfnachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b, c oder d oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen mitzuführen.
(2) Liegt kein Nachweis gemäß Abs. 1 vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich am Flughafen ein molekularbiologischer Test durchführen zu lassen. Ist aufgrund besonderer Umstände eine unverzügliche Testung am Flughafen nicht möglich, kann diese in Ausnahmefällen binnen 24 Stunden nachgeholt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021
Gesetzesnummer
20011574
Dokumentnummer
NOR40236857
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