§ 5a COVID-19-EinreiseV 2021

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2021

Sonderbestimmung für die Einreise auf dem Luftweg aus bestimmten Staaten und Gebieten der Anlage 1

§ 5a.

(1) Personen, die auf dem Luftweg aus

  1. 1. Spanien oder
  2. 2. Zypern

(2) Liegt kein Nachweis gemäß Abs. 1 vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich am Flughafen ein molekularbiologischer Test durchführen zu lassen. Ist aufgrund besonderer Umstände eine unverzügliche Testung am Flughafen nicht möglich, kann diese in Ausnahmefällen binnen 24 Stunden nachgeholt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40237391

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