§ 5a COVID-19-EinreiseV 2021

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.2021

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 393/2021

Sonderbestimmung für die Einreise auf dem Luftweg aus bestimmten Staaten und Gebieten der Anlage 1

§ 5a.

(1) Personen, die auf dem Luftweg aus Zypern einreisen, haben ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests, einen Impfnachweis, einen Genesungsnachweis oder jeweils ein ärztliches Zeugnis darüber mitzuführen.

(2) Liegt kein Nachweis gemäß Abs. 1 vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich am Flughafen ein molekularbiologischer Test durchführen zu lassen. Ist aufgrund besonderer Umstände eine unverzügliche Testung am Flughafen nicht möglich, kann diese in Ausnahmefällen binnen 24 Stunden nachgeholt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 393/2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40237949

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