Liste der zur Substitutionsbehandlung qualifizierten Ärzte und
Ärztinnen
§ 5.
(1) Ärzte und Ärztinnen, die beabsichtigen, sich im Rahmen ihrer Berufsausübung der Substitutionsbehandlung (Indikationsstellung, Einstellung auf das Substitutionsmittel, Weiterbehandlung von auf ein Substitutionsmittel eingestellten Patienten und Patientinnen) zuzuwenden, haben der Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der entsprechenden Qualifikation nachzuweisen. Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort, an dem sich der Arzt oder die Ärztin der Durchführung der Substitutionsbehandlung zuwenden will.
(2) Als Qualifikationsnachweise im Sinne des Abs. 1 gelten
- 1. die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierte/r Arzt/Ärztin, als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin oder als Facharzt/Fachärztin eines für die Substitutionsbehandlung in Betracht kommenden Sonderfaches sowie
- 2. die erfolgreiche Absolvierung der Weiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.
(3) Liegen die Qualifikationsnachweise gemäß Abs. 2 vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies dem Arzt oder der Ärztin zu bestätigen und ihn oder sie in die Liste jener Ärzte und Ärztinnen, die die Qualifikationserfordernisse für die Durchführung der Substitutionsbehandlung erfüllen, aufzunehmen. Die Liste enthält Vor- und Zunamen, den akademischen Grad oder die akademischen Grade, die Berufsbezeichnung(en) sowie den Berufssitz oder Dienstort des Arztes oder der Ärztin, an dem dieser oder diese die Substitutionsbehandlung durchführt, und ist öffentlich. Die Liste ist der Öffentlichkeit in elektronischer Form zugänglich zu machen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im In- oder Ausland absolvierte Weiterbildungszeiten nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auf die für die Weiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 vorgesehene Dauer anzurechnen. Als gleichwertig gilt eine im In- oder Ausland absolvierte Weiterbildung, wenn sie die für die Substitutionsbehandlung erforderlichen Kenntnisse (Anhänge 1 und 2) vermittelt hat.
Schlagworte
Vorname, Inland
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Gesetzesnummer
20005137
Dokumentnummer
NOR40085063
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