Liste der zur Substitutionsbehandlung qualifizierten Ärzte und Ärztinnen
§ 5.
(1) Ärzte und Ärztinnen, die beabsichtigen, sich im Rahmen ihrer Berufsausübung der Substitutionsbehandlung zuzuwenden, haben der Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der entsprechenden Qualifikation nachzuweisen. Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort, an dem sich der Arzt oder die Ärztin der Durchführung der Substitutionsbehandlung zuwenden will.
(2) Als Qualifikationsnachweise im Sinne des Abs. 1 gelten
- 1. die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierte/r Arzt/Ärztin, als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin oder als Facharzt/Fachärztin eines für die Substitutionsbehandlung in Betracht kommenden Sonderfaches, sowie
- 2. für die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, oder
- 3. für die eingeschränkte Qualifikation zur Weiterbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß § 3 Abs. 1a Z 1.
(3) Liegen die Qualifikationsnachweise vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Prüfung der Identität und eindeutiger Identifikation gemäß den §§ 9 und 13 Abs. 2 des E‑Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, den Arzt oder die Ärztin unverzüglich in die Liste jener Ärzte und Ärztinnen, die die Qualifikationserfordernisse für die Durchführung der Substitutionsbehandlung erfüllen, aufzunehmen und den Arzt oder die Ärztin davon zu verständigen. Als Beginn der ärztlichen Qualifikation zur Substitutionsbehandlung gilt das Datum der Eintragung in die Liste. In die Liste sind einzutragen:
- 1. Vor- und Nachname,
- 2. bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK),
- 3. akademischer Grad oder akademische Grade,
- 4. ärztliche Berufsbezeichnung(en),
- 5. Berufssitz oder Dienstort, an dem der Arzt oder die Ärztin die Substitutionsbehandlung durchführt,
- 6. Art der Qualifikation (Indikation und Einstellung, ausschließlich Weiterbehandlung),
- 7. Datum der Eintragung in die Liste sowie jeder Änderung.
Die Liste ist auf einer vom Bundesministerium für Gesundheit dafür zur Verfügung gestellten und entsprechend dem Stand der Technik gesicherten, nach Bundesländern und Bezirken gegliederten Datenbank zu führen. Sie ist nicht öffentlich. Der Zugang zur Datenbank nach Abs. 3a und 3b darf daher nur über eine technische Schnittstelle, die einen autorisierten Zugang sicherstellt, eingeräumt werden. Mit Ausnahme der listenführenden Bezirksverwaltungsbehörde darf der Zugang zur Datenbank nur zum Zweck der Einsichtnahme eingeräumt werden.
(3a) Den Zugang zur Datenbank haben einzuräumen:
- 1. das Bundesministerium für Gesundheit
- a. den Ämtern der Landesregierungen,
- b. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
- c. den nicht an der zentralen Datenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger teilnehmenden Krankenfürsorgeeinrichtungen,
- d. der Österreichischen Ärztekammer,
- e. der Österreichischen Apothekerkammer,
- f. den vom Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 15 des Suchtmittelgesetzes im Bundesgesetzblatt kundgemachten Einrichtungen,
- g. den in die Ärzteliste eingetragenen Ärzten und Ärztinnen und den Krankenanstalten,
- 2. die Ämter der Landesregierungen den Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden, soweit diese den Zugang zur Datenbank zur Listenführung oder zur Einsicht in die Liste im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen,
- 3. der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger den sozialen Krankenversicherungsträgern sowie den an der zentralen Datenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger teilnehmenden Krankenfürsorgeeinrichtungen, soweit diese die Einsicht in die Liste zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen,
- 4. die Österreichische Ärztekammer den Ärztekammern in den Bundesländern,
- 5. die Österreichische Apothekerkammer ihren Geschäftsstellen in den Bundesländern und den Apotheken.
(3b) Den Zugang zur Datenbank zwecks Einsicht in die Liste dürfen ferner einräumen:
- 1. die Ämter der Landesregierungen den mit den Aufgaben der Drogenkoordination beauftragten Stellen,
- 2. die Österreichische Ärztekammer und die Ärztekammern in den Bundesländern den in die Ärzteliste eingetragenen Ärzten und Ärztinnen.
(3c) Die gemäß Abs. 3 bis 3b zur Liste Zugangsberechtigten sind ermächtigt, im Einzelfall über Anfrage Auskunft über die in der Liste eingetragenen Ärzte und Ärztinnen zu erteilen. Die Auskunft darf auch durch Gewährung der Einsicht in die Liste erteilt werden.
(3d) Das Bundesministerium für Gesundheit darf die Daten gemäß Abs. 3 Z 1, 3 und 5 für den online-Betrieb des bundesweiten Substitutionsregisters gemäß § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 24b Abs. 1 Z 2 des Suchtmittelgesetzes verwenden.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im In- oder Ausland absolvierte Weiterbildungszeiten nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auf die für die Basisweiterbildung vorgesehene Dauer anzurechnen. Als gleichwertig gilt eine im In- oder Ausland absolvierte Weiterbildung, wenn sie die umfassende Qualifikation für Indikationstellung und Einstellung (§ 3 Abs. 1) oder die für die Weiterbehandlung (§ 3 Abs. 1a) erforderlichen Kenntnisse vermittelt hat.
Schlagworte
Vorname, Inland
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Gesetzesnummer
20005137
Dokumentnummer
NOR40129181
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