§ 5 WVoS

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2009

Liste der zur Substitutionsbehandlung qualifizierten Ärzte und Ärztinnen

§ 5.

(1) Ärzte und Ärztinnen, die beabsichtigen, sich im Rahmen ihrer Berufsausübung der Substitutionsbehandlung zuzuwenden, haben der Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der entsprechenden Qualifikation nachzuweisen. Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort, an dem sich der Arzt oder die Ärztin der Durchführung der Substitutionsbehandlung zuwenden will.

(2) Als Qualifikationsnachweise im Sinne des Abs. 1 gelten

  1. 1. die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierte/r Arzt/Ärztin, als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin oder als Facharzt/Fachärztin eines für die Substitutionsbehandlung in Betracht kommenden Sonderfaches, sowie
  2. 2. für die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, oder
  3. 3. für die eingeschränkte Qualifikation zur Weiterbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß § 3 Abs. 1a Z 1.

(3) Liegen die Qualifikationsnachweise gemäß Abs. 2 vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer dem Arzt oder der Ärztin zu bestätigen und ihn oder sie unverzüglich in die Liste jener Ärzte und Ärztinnen, die die Qualifikationserfordernisse für die Durchführung der Substitutionsbehandlung erfüllen, aufzunehmen. Als Beginn der Qualifikation gilt das Datum der Eintragung in die Liste. Die Liste enthält den Vor- und Zunamen, den akademischen Grad oder die akademischen Grade, die Berufsbezeichnung(en), den Berufssitz oder Dienstort des Arztes oder der Ärztin, an dem dieser oder diese die Substitutionsbehandlung durchführt, sowie im Falle einer auf die Weiterbehandlung eingeschränkten Qualifikation einen darauf hinweisenden Zusatz. Die Liste ist nicht öffentlich. Das Recht auf Auskunft über die in der Liste eingetragenen Ärzte und Ärztinnen haben:

  1. 1. die mit der Kontrolle der Substitutionsbehandlung betrauten Amtsärzte und Amtsärztinnen,
  2. 2. die Ämter der Landesregierungen (Landessanitätsdirektionen),
  3. 3. die Drogen- und Suchtkoordinationen der Bundesländer,
  4. 4. die in die Ärzteliste eingetragenen Ärzte und Ärztinnen,
  5. 5. die vom Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 15 des Suchtmittelgesetzes im Bundesgesetzblatt kundgemachten Einrichtungen,
  6. 6. die Österreichische Ärztekammer und die Ärztekammern in den Bundesländern,
  7. 7. die Österreichische Apothekerkammer und ihre Landesgeschäftsstellen,
  8. 8. der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie die Krankenversicherungsträger.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im In- oder Ausland absolvierte Weiterbildungszeiten nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auf die für die Basisweiterbildung vorgesehene Dauer anzurechnen. Als gleichwertig gilt eine im In- oder Ausland absolvierte Weiterbildung, wenn sie die umfassende Qualifikation für Indikationstellung und Einstellung (§ 3 Abs. 1) oder die für die Weiterbehandlung (§ 3 Abs. 1a) erforderlichen Kenntnisse vermittelt hat.

Schlagworte

Vorname, Inland

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

20005137

Dokumentnummer

NOR40114123

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