§ 5 VGUe

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2002

Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchG

Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchG

§ 5.

(1) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:

  1. 1. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne des Abschnitts III A der gemäß § 16 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Arbeit - Gesundheit - Soziales",
  1. 2. biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 40 Abs. 4 ASchG.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen

  1. 1. die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder
  2. 2. die in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten,

(4) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß § 79 Abs. 2 ASchG entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR40035722

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